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Quelle: Bundsministerium für Gesundheit (www.bmg.bund.de)
Die zahnmedizinischen Leistungen der GKV umfassen die Behandlung von Zahn-
Gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen grundsätzlich für den ersten Zahnarztbesuch im Quartal eine Praxisgebühr von zehn Euro. Für zwei Kontrolluntersuchungen im Jahr entfällt für Erwachsene die Praxisgebühr. Kinder und Jugendliche sind von dieser Gebühr ganz befreit.
Zahnärztliche Behandlung
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Maßnahmen wie z.B. Zahnfüllungen oder Wurzelkanalbehandlungen. Sie sind grundsätzlich zuzahlungsfrei. Kieferorthopädische Behandlungen von Kiefer-
Zahnersatz
Der Zahnersatz umfasst Kronen, Brücken und Prothesen. Bei medizinisch notwendigem Zahnersatz übernimmt die gesetzliche Krankenkasse einen befundbezogenen Festzuschuss. Dieser orientiert sich am zahnärztlichen Befund und an der hierfür üblichen Versorgung, der sogenannten Regelversorgung.
Wenigstens eine Kontrolluntersuchung pro Jahr im Rahmen der Bonusregelung lohnt sich: Durch das vorsorgliche Verhalten wird dem Versicherten ein höherer Festzuschuss beim Zahnersatz gewährt.
Die GKV übernimmt normalerweise 50% des für die Regelversorgung eines Befunds festgelegten Betrags. Hat der Versicherte für 5 aufeinanderfolgende Jahre Vorsorgestempel im Bonusheft, erhöht sich ab dem 6. Jahr der Festzuschuss auf 60% der Regelversorgung. Ab dem elften Jahr erhöt sich der Zuschuss auf 65%.
Versäumt der Versicherte den jährlichen Kontrollbesuch beim Zahnarzt (nur ein einziges Mal!!), so muss er wieder bei null anfangen.
Für zusätzliche prothetische, ästhetische oder kosmetische Leistungen kommt der Versicherte selbst auf.
Die Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten des Zahnersatzes in Höhe der sogenannten befundbezogenen Festzuschüsse.
Das bedeutet:
Maßgeblich für die Höhe des Zuschusses ist nicht die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern diejenige, die in der Mehrzahl der Fälle bei einem Befund angewandt wird. Sie können sich also für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach. Auch die Härtefallregelungen für Zahnersatz gelten auf Basis der Festzuschussregelung. Liegt Ihr Einkommen unter der Befreiungsgrenze (für Alleinstehende 1.022 Euro im Jahr 2010), erhalten Sie die medizinisch notwendigen Leistungen für die Regelversorgung ohne eigene Zuzahlungen.
Für alle anderen gilt eine gleitende Härtefallregelung:
Härtefallregelungen bei Zahnersatz
Vollständige Befreiung: In Fällen einer unzumutbaren Belastung durch die Herstellungskosten von Zahnersatz haben Patientinnen und Patienten zusätzlich zum Festzuschuss Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe ("doppelter Festzuschuss"), angepasst an die Höhe der für die Regelversorgung tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Damit erhalten Sie die Regelversorgung zuzahlungsfrei. Die über die doppelten Festzuschüsse hinausgehenden Kosten (zusätzliche Wunschleistungen) sind selbst zu tragen.
Teilweise Befreiung: Darüber hinaus können Patientinnen und Patienten, deren Einkommen oberhalb der unzumutbaren Belastungsgrenze liegt, Anspruch auf einen weiteren Betrag haben. Dieser über den einfachen Fest zuschuss hinausgehende weitere Betrag kann bis zur Grenze des doppelten Festzuschusses reichen. Die Höhe des weiteren Betrages hängt von der Höhe des Einkommens im Einzelfall ab.
Ihre zuständige Krankenkasse hilft Ihnen bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine vollständige bzw. teilweise Befreiung bei Ihnen erfüllt sind.
Die Mehrzahl der gesetzlichen Krankenkassen bieten den Versicherten private Zahnzsatzversicherungen an.
Doch sind diese Angebote auch wirklich gut??
Man sollt in jedem Fall vergleichen, denn oft sind sie nicht die sinnvollste Lösung für die Versicherten...Denn eine Krankenkasse kooperiert i.d.R. nur mit einem oder wenigen privaten Versicherern. Daher ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass es sich bei dem Agebot nicht unbedingt um das sinnvollste handelt.
Zwar bekommen Versicherte oft kleine Beitragsnachlässe, doch diese machen die Differenz zwischen den Leistungen nicht unbedingt wett.
Da der Vertragspartner -
Also -